Der Vorstand des 1. Flensburger Lauftreff e.V. beantragt bei der Mitgliederversammlung am 21. März 2023 nachstehende Satzungsänderungen:
zu § 9 Der Vorstand
Punkt 9.1 wird wie folgt geändert:
alt: 9.1 Der Vorstand besteht aus
a- dem/der 1. Vorsitzenden
b – dem/der 2. Vorsitzenden
c – der/der Kassenwart/in
d – dem/der Sportwart/in
e – h bis zu 4 Beisitzer
neu eingefügt wird:
d – dem/der Jugendvertreter/in
Damit ergibt sich neue Reihenfolge:
9.1 Der Vorstand besteht aus
a- dem/der 1. Vorsitzenden
b – dem/der 2. Vorsitzenden
c – der/der Kassenwart/in
d – dem/der Jugendvertreter/in
e – dem/der Sportwart/in
f – i – bis zu 4 Beisitzer/innen
Es wird ein neuer Punkt 9.5 eingefügt:
neu: 9.5 Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfall Ausschüsse einzusetzen und deren Aufgabengebiete zu bestimmen.
Die nachstehenden Punkte werden in ihrer Nummerierung entsprechend angepasst:
aus Punkt 9.5 wird 9.6
aus Punkt 9.6 wird 9.7
aus Punkt 9.7 wird 9.8
aus Punkt 9.8 wird 9.9
aus Punkt 9.9 wird 9.10
aus Punkt 9.10 wird 9.11
aus Punkt 9.11 wird 9.12
aus Punkt 9.12 wird 9.13
Punkt 9.11 wird wie folgt geändert:
alt: 9.11
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt:
In Jahren mit gerader Zahl:
– 1. Vorsitzende
– Kassenwart/in
– ein Beisitzer
– ein Beisitzer
– ein Kassenprüfer (s. § 16)
In Jahren mit einer ungeraden Zahl:
– 2. Vorsitzende
– Sportwart
– ein Beisitzer
– ein Beisitzer
– ein Kassenprüfer (s. § 16)
neu: 9.11
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt:
In Jahren mit gerader Zahl:
– 1. Vorsitzende
– Kassenwart/in
– Jungendvertreter/in
– ein/e Besitzerin
– ein/e Besitzer/in
– ein/e Kassenprüfer/in (s. § 16)
In Jahren mit einer ungeraden Zahl:
– 2. Vorsitzende
– Sportwart/in
– ein/e Besitzer/in
– ein/Besitzer/in
– ein/e Kassenprüfer/in (s. § 16)
zu § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
alt: 4.3 Vereinsangehöriger wird, wer dem Verein beitritt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben; ein Stimmrecht besteht nicht. (s. § 14)
neu: 4.3 Vereinsangehöriger wird, wer dem Verein beitritt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben. Ein Stimmrecht besteht nur für die Wahl des Jugendvertreters/der
Jugendvertreterin für Vereinsangehörige ab 14 Jahre. (s. § 14).
zu § 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
alt: 14.1 Stimmrecht besitzen ordentliche Mitglieder (s. $ 4.1) und Ehrenmitglieder (s. § 15.3).
neu: 14.1 Stimmrecht besitzen ordentliche Mitglieder (s. $ 4.1) und Ehrenmitglieder (s. § 15.3).
Stimmrecht für die Wahl des Jugendvertreters/der Jugendvertreterin steht auch Vereinsangehörigen (s. § 4.3) ab 14 Jahre zu.
zu § 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
alt: 12.1: Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in der Tagespresse, Vereinszeitung oder durch Rundschreiben bzw. Bekanntgabe oder Aushang.
neu: 12.1: Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Angabe der
Tagesordnung und der Anträge.
Begründung
Der 1. Flensburger Lauftreff e. V. ist als „Träger freier Jugendhilfe“ anerkannt und hat sich auch eine entsprechende Jugendordnung gegeben. Durch die vorstehenden Änderungen findet dies in der Satzung entsprechende Berücksichtigung.
Hinsichtlich der Satzungsänderung zu § 12 Nr. 1 hat das Amtsgericht Flensburg mitgeteilt, dass die mit Beschluss vom 15. März 2022 gewählte Formulierung so nicht zulässig ist. Es wurde daher eine neue Formulierung gewählt.
gez. der Vereinsvorstand